HG vorgenommen hatte. Damit war aber den Anforderungen an die Begründungsdichte Genüge getan, zumal es sich bei der Veranlagung der Handänderungssteuer um ein Massengeschäft handelt, da diese Steuer bei sämtlichen Handänderungen von Grundstücken im Sinne von Art. 5 HG geschuldet ist. In solchen Fällen genügt es wie dargelegt nach Lehre und Rechtsprechung, dass die Verfügung nur rudimentär begründet wird.