Allerdings hatte das Grundbuchamt vor Erlass der Verfügung beim anmeldenden Notar die Einreichung des Baugesuches, der Baubewilligung und aller Werkverträge verlangt. Bereits daraus musste für den Beschwerdeführer klar geworden sein, dass das Grundbuchamt die Anwendung von Art. 6a HG prüfen werde. Dazu kommt, dass die Zusammenrechnung von Kauf- und Werkpreis in der Verfügung selbst nur bedeuten konnte, dass das Grundbuchamt die Veranlagung der Handänderungssteuer gestützt auf Art. 6a HG vorgenommen hatte.