– In der vorliegenden Veranlagungsverfügung vom 6. Januar 2011 hat der Grundbuchverwalter kein Kästchen angekreuzt. Die Begründung beschränkte sich vielmehr darauf, als Bemessungsgrundlage den Kaufpreis und den Werkpreis zu nennen und auszuführen, die Handänderungssteuer von 1,8 % sei auf der Summe dieser beiden Beträge geschuldet. Gesetzesartikel aus dem anwendbaren HG enthielt die Veranlagungsverfügung nicht. Allerdings hatte das Grundbuchamt vor Erlass der Verfügung beim anmeldenden Notar die Einreichung des Baugesuches, der Baubewilligung und aller Werkverträge verlangt.