2.3 Weil das HG keine eigenen Bestimmungen zur Begründungspflicht der Steuerveranlagung enthält, findet der bereits zitierte Art. 52 VRPG Anwendung. Art. 17 Satz 3 HG hält lediglich fest, Abweichungen von der Selbstdeklaration seien zu begründen. Die Deklaration der Handänderungssteuer durch den Steuerpflichtigen und die Veranlagung durch das Grundbuchamt erfolgen auf demselben Formular. Die Veranlagung auf dem unteren Teil des Formulars besteht darin, dass vom Grundbuchamt eines der sechs zur Verfügung stehenden Kästchen angekreuzt werden sollte. – In der vorliegenden Veranlagungsverfügung vom 6. Januar 2011 hat der Grundbuchverwalter kein Kästchen angekreuzt.