kann über die Gründe, wieso die von ihm gelieferten Angaben nicht übernommen wurden, wobei eine Standardisierung statthaft ist. Es genügt, die betroffenen Faktorbestandteile anzugeben, deren Betrag zu ermitteln und kurz die Motive für die Abweichung zu nennen. Erst auf Beschwerde hin sind die Gründe vollumfänglich offen zu legen (RENÉ W IEDERKEHR, a.a.O., S. 495 f.; vgl. auch den expliziten Hinweis auf eine kurze Begründung in Art. 175 Abs. 3 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 [StG; BSG 661.11]).