4 Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 35 N. 18). Im Steuerrecht genügt es, wenn aus der Veranlagungsverfügung ersichtlich wird, welche Faktoren die Behörde zur Ermittlung des steuerbaren Vermögens bzw. Einkommens berücksichtigt hat. Eine Begründung, wieso die Veranlagungsbehörde einen Abzug nicht gewährt oder gewisse Werte zum steuerbaren Vermögen hinzuzählt, hat vorerst nicht zu erfolgen. Nur wenn die Veranlagung von der Steuererklärung abweicht, hat dies die Steuerbehörde zu begründen, damit der Steuerpflichtige die geänderten oder hinzugefügten Positionen und Steuerfaktoren erkennen und sich Rechenschaft geben