Im Allgemeinen kann sich aus der Natur der Streitsache, der Eigenart des Sachbereichs sowie des der Streitsache zugrunde liegenden Verfahrens ergeben, dass Verfügungen nur rudimentär zu begründen sind. Dies gilt beispielsweise für den Bereich der sog. Massenverwaltung, in dem oft eine Vielzahl von Entscheiden mit ähnlichen Sachverhalten sowie einer ähnlichen Subsumtion zu fällen sind, wofür in der Regel aus verfahrensökonomischen Gründen eine knappe Begründung ausreicht (RENÉ W IEDERKEHR, a.a.O., S. 494; LORENZ KNEUBÜHLER, in