52 N. 8). Die Begründungsdichte ist nebst den allgemeinen Kriterien (Entscheidungsspielraum, Komplexität von Rechts- und/oder Sachlage und Eingriffsintensität) abhängig von der Natur der Streitsache (z.B. Massenverwaltung), der Art der Verfügung (z.B. Zwischenverfügungen), des anwendbaren Verfahrens (z.B. streitiges oder nichtstreitiges Verwaltungsverfahren) sowie der Stellung der Behörde im Gefüge der staatlichen Organisation (verfügende Instanz, verwaltungsinterne Beschwerdeinstanz, Gericht, letztinstanzliches Gericht etc.).