Die Anforderungen an die Begründungdichte können herabgesetzt werden, wenn die wesentlichen Umstände dem Adressaten bereits bekannt waren (vgl. dazu MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 52 N. 7). Lassen die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen einen Ermessensspielraum zu, so muss aber der Begründung entnommen werden können, wie dieser ausgeschöpft worden ist, und je grösser dieser Entscheidspielraum der Behörde ist, desto ausführlicher und differenzierter muss auch die Begründung ausfallen (BVR 1992 S. 376; vgl. auch MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., Art. 52 N. 8).