die ausdrückliche Bezugnahme auf vorgebrachte Argumente unterlassen, die sie als von vornherein unerheblich betrachtet (BGE 130 II 530 E. 4.3, MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 52 N. 6). Die Anforderungen an die Begründungdichte können herabgesetzt werden, wenn die wesentlichen Umstände dem Adressaten bereits bekannt waren (vgl. dazu MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.