2.2 Gemäss Art. 52 Abs. 1 Bst. b des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) muss eine Verfügung unter anderem die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe enthalten, auf die sie sich stützt. Diese so genannte Begründungspflicht stellt einen wesentlichen Bestandteil des verfassungsrechtlichen Gehörsanspruchs gemäss Art. 29 der Bundesverfassung (BV, SR 101) sowie Art. 26 der Verfassung des Kantons Bern vom 6 Juni 1993 (KV; BSG 101.1) dar. Die Begründungspflicht soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen,