Allein aus dem Umstand, dass das Grundbuchamt ihn zur Einreichung der Werkverträge und anderer mit dem Bau zusammenhängender Unterlagen aufgefordert habe, habe er nicht schliessen können, dass Art. 6a HG Anwendung finden werde. Das Grundbuchamt hätte ihm vielmehr Gelegenheit geben sollen, vor Erlass des Einspracheentscheids zur vorgesehenen Begründung Stellung nehmen zu können.