2. 2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Veranlagungsverfügung des Grundbuchamts vom 6. Januar 2011 sei mangelhaft oder überhaupt nicht begründet. Es sei daraus nicht ersichtlich, aus welchen Überlegungen das Grundbuchamt den Werkpreis als Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer herangezogen habe. Allein aus dem Umstand, dass das Grundbuchamt ihn zur Einreichung der Werkverträge und anderer mit dem Bau zusammenhängender Unterlagen aufgefordert habe, habe er nicht schliessen können, dass Art. 6a HG Anwendung finden werde.