2 Handänderungssteuer Fr. 26'460.– und nicht, wie in der Steuerveranlagung angenommen, Fr. 21'528.–. Auf Aufforderung des instruierenden Rechtsamts beantworteten der Beschwerdeführer und das Grundbuchamt verschiedene Fragen zum Sachverhalt bzw. zur Veranlagungspraxis. Mit Verfügung vom 6. August 2012 gab das Rechtsamt den Parteien Gelegenheit, Stellung zu nehmen zur möglichen Abänderung der angefochtenen Verfügung zu Ungunsten des Beschwerdeführers. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zieht in Erwägung: