D. Gegen die Einspracheverfügung des Grundbuchamts erhebt B. am 28. Februar 2011 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK). In seiner Vernehmlassung vom 4. April 2011 beantragt das Grundbuchamt, die Beschwerde sei abzuweisen und die Handänderungssteuer sei auf Fr. 26'460.– festzusetzen. Es weist darauf hin, aus den eingereichten Unterlagen des Beschwerdeführers gehe hervor, dass die Gesamtkosten für das Haus höher seien als im Veranlagungsverfahren angenommen. Aus diesem Grund betrage die