Das Grundbuchamt erwog, das fragliche Einfamilienhaus sei Teil der Überbauung E., die vom Architekturbüro X. AG bereits vor dem Grundstückkauf durch B. gesamthaft geplant worden sei. Die schlüsselfertigen Bauten seien samt dem dazugehörigen Grundstück im Internet zum Kauf ausgeschrieben worden, so dass es ausgeschlossen sei, dass jemand nur das Land hätte kaufen können, ohne auch einen Werkvertrag zur Erstellung eines Hauses abzuschliessen. Gemäss Ausschreibung hätten die Käufer nur bei der Grundrissgestaltung eine gewisse Freiheit. B. habe das Baugesuch bereits rund einen Monat nach Abschluss des Kaufvertrags eingereicht.