C. Gegen die Verfügung des Grundbuchamts vom 6. Januar 2011 erhob B. Einsprache. In seiner Einspracheverfügung vom 3. Februar 2011 bestätigte das Grundbuchamt, Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer seien die Baukosten und der Landpreis. Die Handänderungssteuer wurde festgesetzt auf Fr. 21'528.–. Das Grundbuchamt erwog, das fragliche Einfamilienhaus sei Teil der Überbauung E., die vom Architekturbüro X. AG bereits vor dem Grundstückkauf durch B. gesamthaft geplant worden sei.