Die umfassende Mitwirkung des Architekturbüros, das für die Gesamtplanung der ganzen Überbauung verantwortlich war, ist ein starkes Indiz dafür, dass der Beschwerdeführer verpflichtet war, die Werkverträge mit den gleichen Unternehmen abzuschliessen, die auch die übrigen Gebäude der Gesamtüberbauung erstellt hatten. Daran ändert nichts, dass der Käufer einen Teil der Werkverträge mit Handwerkern abgeschlossen hatte, die nicht für die Gesamtüberbauung tätig waren. (E. 3-6) c Unzulässigkeit der reformatio in peius durch die JGK in Bezug auf die geänderte Bemessungsgrundlage. (E. 7)