10 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der JGK in der Höhe von pauschal Fr. 1'000.– werden C. und D. unter solidarischer Haftbarkeit zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung erfolgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Parteikosten werden nicht gesprochen. 11