Dass umgekehrt die vom Grundbuchamt angenommene Bemessungsgrundlage zu hoch sei, falls der Werklohn einzubeziehen wäre, haben die Beschwerdeführer nicht behauptet. Aus diesen Gründen kommt die JGK zum Schluss, dass die Veranlagung der Handänderungssteuer durch die Vorinstanz in ihrer Einspracheverfügung vom 23. Dezember 2009 nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführer die entstandenen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.