Weil die JGK die angefochtene Verfügung nur wegen Rechtsverletzung, nicht aber wegen Unangemessenheit zuungunsten der beschwerdeführenden Partei ändern darf (Art. 73 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]), ist es ihr verwehrt, die Handänderungssteuer auf Grund einer nur unwesentlich höheren Bemessungsgrundlage festzusetzen. Dass umgekehrt die vom Grundbuchamt angenommene Bemessungsgrundlage zu hoch sei, falls der Werklohn einzubeziehen wäre, haben die Beschwerdeführer nicht behauptet.