Aus dieser geht hervor, dass die Beschwerdeführer für ihr Haus insgesamt Fr. 904'376.30 bezahlten. Zieht man davon die in diesem Betrag enthaltenen Grundstückkosten, die bereits bezahlte Handänderungssteuer und alle Kosten, die nicht werkvertraglicher Natur sind, ab, ergibt sich eine Werkvertragssumme, die nur unwesentlich über den von der Vorinstanz als Bemessungsgrundlage herangezogenen Fr. 660'000.– liegt. Die von der Vorinstanz angenommene Bemessungsgrundlage beruht auf einer Schätzung. Weil die JGK die angefochtene Verfügung nur wegen Rechtsverletzung, nicht aber wegen Unangemessenheit zuungunsten der beschwerdeführenden Partei ändern darf (Art.