6. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass vorliegend ein Kaufvertrag über ein Grundstück mit einem Werkvertrag so verbunden ist, dass eine schlüsselfertige Baute erworben wird, so dass die Steuer auf dem Gesamtpreis von Landpreis und Werklohn zu bemessen ist. Die Vorinstanz hat, weil ihr keine definitive Bauabrechnung vorlag, die Werkvertragssumme auf Fr. 660'000.– festgesetzt. Dieser Betrag entspricht den im Baugesuch genannten Baukosten. Auf Aufforderung des instruierenden Rechtsamts der JGK haben die Beschwerdeführer die Bauabrechnung vom 2. März 2010 nachgereicht. Aus dieser geht hervor, dass die Beschwerdeführer für ihr Haus insgesamt Fr. 904'376.30 bezahlten.