8 zelle mit späterem Abschluss eines Werkvertrags mit dem Projektbeauftragten nicht eingegangen worden wäre, und umgekehrt. In einem solchen Fall ist die Käuferschaft im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags in ihrer Entscheidung, wie und wann sie das Grundstück überbauen will, nicht mehr frei. Diese Konstellation ist im vorliegenden Fall gegeben. Es ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer die Parzelle in der Gemeinde E. nicht erworben hätten, wenn nicht bereits eine Vereinbarung mit dem Architekturbüro F. betreffend Planung und Einreichung eines Baugesuchs bestanden hätte. Umgekehrt hätten die Beschwerdeführer das Architekturbüro nicht beauftragt, wenn nicht der Erwerb