Nach der oben (E. 4.3) zitierten Rechtsprechung genügt es, wenn von den späteren Käufern – wie vorliegend geschehen – vorerst ein blosser Projektierungsauftrag erteilt wird, so dass aus der zeitlichen Nähe zum Grundstückkaufvertrag und der Reihenfolge der beiden Verträge geschlossen werden kann, dass der Projektierungsauftrag in einem engen sachlichen Zusammenhang zum Kaufvertrag steht bzw. der Projektierungsauftrag ohne konkrete Aussicht auf das Zustandekommen eines Kaufvertrags über eine Baupar-