Entscheidend dabei ist indessen nicht der genaue Zeitpunkt, sondern die mit grösster Wahrscheinlichkeit bestehende Tatsache, dass nicht die Beschwerdeführer, sondern das Architekturbüro F. die Handwerker und Bauunternehmer ausgewählt und die entsprechenden Werkverträge abgeschlossen hat. Im Zeitpunkt des Grundstückkaufs bestand zwar möglicherweise noch kein Werkvertrag, doch waren die Beschwerdeführer auf Grund des mit Sicherheit abgeschlossenen Architekturvertrags mit dem Architekturbüro F. gezwungen, später auch den Werkvertrag mit diesem Unternehmen abzuschliessen. Nach der oben (E. 4.3) zitierten Rechtsprechung