Wann die Werkverträge im vorliegenden Fall abgeschlossen worden sind, kann nicht festgestellt werden, weil sie von den Beschwerdeführern nicht vorgelegt worden sind. Entscheidend dabei ist indessen nicht der genaue Zeitpunkt, sondern die mit grösster Wahrscheinlichkeit bestehende Tatsache, dass nicht die Beschwerdeführer, sondern das Architekturbüro F. die Handwerker und Bauunternehmer ausgewählt und die entsprechenden Werkverträge abgeschlossen hat.