Es muss deshalb als erstellt gelten, dass kurz vor oder nach dem Kauf des Grundstücks in der Gemeinde E. mindestens ein Architekturvertrag bestanden hat, der auf der Honorarofferte für Architekturleistungen vom 27. März 2008 basierte und dabei insbesondere die auf S. 2 aufgeführten Leistungen beinhaltete. Dass für den Bau eines Hauses Werkverträge mit Handwerkern und Bauunternehmern abgeschlossen werden müssen, versteht sich von selbst. Wann die Werkverträge im vorliegenden Fall abgeschlossen worden sind, kann nicht festgestellt werden, weil sie von den Beschwerdeführern nicht vorgelegt worden sind.