Ein weiteres Indiz dafür ist das vor dem Grundstückkauf eingereichte Baugesuch vom 1. September 2008: Es ist nicht anzunehmen, dass das Architekturbüro F. das Baugesuch ausgearbeitet hätte, ohne mit der Bauherrschaft zumindest einen Architekturvertrag abgeschlossen zu haben. Es muss deshalb als erstellt gelten, dass kurz vor oder nach dem Kauf des Grundstücks in der Gemeinde E. mindestens ein Architekturvertrag bestanden hat, der auf der Honorarofferte für Architekturleistungen vom 27. März 2008 basierte und dabei insbesondere die auf S. 2 aufgeführten Leistungen beinhaltete.