Nebst der Kostenschätzung wurde nur die Offerte für Architekturleistungen vom 27. März 2008 zu den Akten gegeben, aus welcher allein nicht hervorgeht, ob sie auf einem bereits abgeschlossenen Vertrag basierte oder ob sie Teil der Vertragsverhandlungen im Vorfeld eines Vertragsabschlusses bildete. Dass aber ungeachtet davon alles dafür spricht, dass kurz vor oder nach dem Kauf des Grundstücks zumindest ein verbindlicher Architekturvertrag bestanden haben muss, zeigt die bereits erwähnte Liste der Angebotsvergleiche des Architekturbüros F.. Ein weiteres Indiz dafür ist das vor dem Grundstückkauf eingereichte Baugesuch vom 1. September 2008: