Weil dies jedoch nicht der Fall ist, muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer mit der Wahl des Architekturbüros auch an die von diesem später abgeschlossenen Werkverträge gebunden waren. Im vorliegenden Fall ist zwar auch denkbar, dass die Beschwerdeführer unter den vom Architekturbüro F. eingeholten Offerten jeweils den konkreten Handwerker, mit dem der Werkvertrag für bestimmte Arbeiten abgeschlossen werden soll, auswählen konnten. Dies ändert indessen nichts daran, dass die Beschwerdeführer an das Architekturbüro gebunden waren.