Es ist wenig wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführer eine eigene Auswahl der Handwerker und Bauunternehmer getroffen und bloss den Vergleich der Offerten dem Architekturbüro überlassen haben. Wäre den Beschwerdeführern bei der Auswahl der Handwerker eine Wahlfreiheit zugestanden, könnten sie eine entsprechende schriftliche Korrespondenz und insbesondere die konkreten Werkverträge vorweisen. Weil dies jedoch nicht der Fall ist, muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer mit der Wahl des Architekturbüros auch an die von diesem später abgeschlossenen Werkverträge gebunden waren.