4. 4.1 Den Akten kann entnommen werden, dass der Architekt und Generalunternehmer F. am 27. März 2008 für die Beschwerdeführer sowohl eine Kostenschätzung als auch eine Honorarofferte für Architekturleistungen für die Erstellung eines Einfamilienhauses verfasste. Diese beiden Offerten bezogen sich noch auf eine Parzelle in der Gemeinde G., deren Kauf in der Folge nicht zustande kam. Am 17. Juli 2008 erstellte das erwähnte Architekturbüro F. eine neue Kostenschätzung, nun bezogen auf das später von den Beschwerdeführern gekaufte Grundstück in der Gemeinde E.. Darin ist die Rede von Grundstückkosten von Fr. 173'600.–; das Total der Baukosten wird mit Fr. 845'000.– beziffert. Die