Gegen die Einspracheverfügung des Kreisgrundbuchamts erhoben C. und D. am 25. Januar 2010 Beschwerde bei der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion (JGK). In seiner Vernehmlassung vom 2. März 2010 beantragt das Grundbuchamt, die Beschwerde sei abzuweisen. 2 Auf Aufforderung des instruierenden Rechtsamts reichten die Beschwerdeführer am 8. April 2011 verschiedene Unterlagen im Zusammenhang mit dem Bau ihres Einfamilienhauses ein. Auf die verschiedenen Rechtsschriften wird, soweit entscheidrelevant, in den einzelnen Erwägungen näher eingegangen. Die Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion zieht in Erwägung: