Daraus ergab sich eine Veranlagung der Handänderungssteuer von Fr. 15'070.30. Das Kreisgrundbuchamt erwog, bereits vor der Unterzeichnung des Kaufvertrags für die Parzelle Nr. 1000 sei von einem Architekturbüro ein Baugesuch eingereicht worden. Aus den Umständen sei zu schliessen, dass dem Baugesuch ein Werkvertrag zugrunde gelegen habe, der im Zeitpunkt des Grundstückkaufs bereits unterzeichnet gewesen sei. Kauf- und Werkvertrag seien voneinander abhängig, weshalb in Anwendung von Art. 6a des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuern (HG; BSG 215.326.2) die Steuer auf der Bemessungsgrundlage von Kauf- und Werksumme zu erheben sei.