C. Gegen die Verfügung des Kreisgrundbuchamts vom 17. November 2009 erhoben C. und D. Einsprache. In seiner Einspracheverfügung vom 23. Dezember 2009 bestätigte das Kreisgrundbuchamt grundsätzlich, die Handänderungssteuer sei auf der Werkvertragssumme und auf dem Landpreis zu bezahlen. Es hiess die Einsprache jedoch insofern gut, als es die Werkvertragssumme neu auf Fr. 660'000.– festsetzte, was den im Baugesuch genannten Baukosten entsprach. Daraus ergab sich eine Veranlagung der Handänderungssteuer von Fr. 15'070.30. Das Kreisgrundbuchamt erwog, bereits vor der Unterzeichnung des Kaufvertrags für die Parzelle Nr. 1000 sei von einem Architekturbüro ein Baugesuch eingereicht worden.