Unter Berücksichtigung des gebotenen Zeitaufwandes, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Verfahrens erscheint im vorliegenden Fall ein durchschnittliches Grundhonorar von Fr. 7’000.– als angemessen. Da keine bedeutenden Vermögensinteressen zu wahren sind – hinter der strittigen Summe von Fr. 26'820.– stehen nur durchschnittliche vermögensrechtliche Interessen – und da auch die sich stellenden Rechtsfragen nicht von besonderer Komplexität waren, ist eine Erhöhung des Grundhonorars nicht angezeigt. Die Auslagen werden in der Kostennote von Rechtsanwalt und Notar D. auf Fr. 581.80 (pauschal 4 % des Honorars) festgesetzt.