Das von Rechtsanwalt und Notar D. in der Kostennote geltend gemachte Honorar liegt deutlich über dem oberen Betrag des Tarifrahmens von Art. 11. Abs. 1 PKV. Rechtsanwalt und Notar D. hat demnach bei der Anwendung der Bemessungskriterien von Art. 41 Abs. 3 KAG den möglichen Spielraum maximal ausgeschöpft und zusätzlich einen Zuschlag von knapp 20 Prozent im Sinne von Art. 11 Abs. 2 PVK in Rechnung gestellt. Dabei hat er die höchstmögliche Ausschöpfung des Tarifrahmens ausschliesslich auf den mit dem Beschwerdeverfahren verbundenen Aufwand zurückgeführt, wobei er auch seinen Arbeitsaufwand bezüglich des Einspracheverfahrens geltend gemacht hat. Gemäss Art. 107 Abs. 3