9.2 Die Beschwerdeführerin hat sich im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten lassen. Sie hat deshalb Anspruch auf einen Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Ihr Rechtsvertreter macht in seiner Kostennote vom 20. Juni 2011 – bei einem Aufwand von insgesamt 52,1 Stunden – ein Honorar von Fr. 14'545.– geltend.