7. Zusammenfassend gelangt die JGK zum Schluss, dass der Bund und seine öf- fentlich-rechtlichen Anstalten nach der auch für die Auslegung von Art. 62d RVOG heranzuziehenden Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 10 Abs. 1 aGarG in genereller Weise von der Handänderungssteuer befreit sind. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, und die Handänderungssteuer ist gestützt auf Art. 12 Bst. b HG i.V.m. Art. 62d RVOG nicht geschuldet und folglich zurückzuerstatten. Die Frage, ob die erworbenen Liegenschaften unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen, kann bei diesem Ergebnis offen gelassen werden.