9 Steuerbefreiung gemäss Art. 62d RVOG direkt an die Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 10 Abs. 1 aGarG. In N. 13 ff. äussert er sich zu der Ausnahme von der Steuerbefreiung betreffend die Liegenschaften des Bundes, die nicht unmittelbar öffentlichen Zwecken dienen. Dabei zieht er bei der Auslegung erneut die Rechtsprechung des Bundesgericht zu Art. 10 Abs. 1 aGarG heran und kommt zum Schluss, dass der Bund und seine Anstalten den Kantonen keine Handänderungsabgaben zu bezahlen haben.