RVOG heranzuziehenden Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 10 Abs. 1 aGarG sei der Bund unter Einschluss seiner Anstalten generell von den Handänderungsabgaben befreit. THOMAS SÄGESSER hält fest, die Befreiung des Bundes von der Besteuerung durch die Kantone und Gemeinden liege darin begründet, dass die gegenseitige Besteuerung der verschiedenen Hoheitsträger kein taugliches Mittel zur Deckung des öffentlichen Finanzbedarfs sei (a.a.O. N. 2 zu Art. 62d). Damit knüpft der Autor die Begründung der