6.3.3 Schliesslich wird die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 10 Abs. 1 aGarG bei der Auslegung von Art. 62d RVOG in der Lehre und der bisherigen Rechtsprechung der kantonalen Verwaltungsgerichte zumeist kommentarlos beigezogen. So führt das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich in seinem Urteil vom 1. März 2006 (SB 2005.00075 E. 1.3) aus, nach der auch für die Auslegung von Art. 62d RVOG heranzuziehenden Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 10 Abs. 1 aGarG sei der Bund unter Einschluss seiner Anstalten generell von den Handänderungsabgaben befreit.