21 Abs. 1 SBBG weist die in diesem Entscheid auszulegende Steuerbefreiungsnorm in Art. 80 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1), welche an die Stelle des aufgehobenen Art. 67 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR) trat, einen von diesem und von Art. 10 Abs. 1 aGarG abweichenden Wortlaut auf und geht diesem ebenfalls als Sondervorschrift vor. Aus diesen Gründen rechtfertigte sich in diesem Entscheid eine von den vorgehenden Erwägungen abweichende Beurteilung.