Aus dieser Formulierung wird deutlich, dass eine unterschiedliche Behandlung der Eidgenossenschaft und ihren Anstalten nicht vorgesehen ist. Im Gegenteil ergibt sich daraus, dass die Anstalten gleichermassen von den Steuern befreit werden sollen wie die Eidgenossenschaft, womit die Erkenntnisse des Bundesgerichts in BGE 111 Ib 6 bei der Auslegung von Art. 62d RVOG nach wie vor massgeblich sind. Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Beschwerdegegnerin aus dem von ihr zitierten Entscheid der JGK vom 10. Dezember 2004. Ebenso wie Art. 21 Abs. 1 SBBG weist die in diesem Entscheid auszulegende Steuerbefreiungsnorm in Art.