Wie bereits ausgeführt wurde, spielt die Ausgliederung in eine öffentlichrechtliche Anstalt, anders als diejenige in eine Aktiengesellschaft, bei der Beurteilung der Steuerpflicht gemäss Art. 10 Abs. 1 aGarG bzw. Art. 62d RVOG zudem eben gerade keine entscheidende Rolle. Beide Bestimmungen halten ausdrücklich fest, dass die Eidgenossenschaft und ihre Anstalten weitgehend von der Besteuerung durch die Kantone und Gemeinde befreit seien. Aus dieser Formulierung wird deutlich, dass eine unterschiedliche Behandlung der Eidgenossenschaft und ihren Anstalten nicht vorgesehen ist.