8 wurde. Anders als bei der Revision des SBBG im Jahre 1998 sah der Gesetzgeber damals aber davon ab, im Spezialgesetz eine eigene Steuerbefreiungsnorm zu erlassen, die der allgemeinen Vorschrift von Art. 10 aGarG vorgegangen wäre. Oder anders ausgedrückt: Die geänderte Rechtsform der Post wurde vom Gesetzeber gerade nicht als Anlass für eine neue Besteuerung angesehen, weshalb die Post durch den Verweis in Art. 13 PG weiterhin nach der allgemeinen Norm von Art. 10 Abs. 1 aGarG bzw. neu Art. 62d RVOG besteuert werden soll.