6.3.3 Das Grundbuchamt macht schliesslich geltend, es gehe nicht an, dass die vor dem Inkrafttreten des POG am 1. Januar 1998 und daher unter wesentlich anderen Rahmenbedingungen in BGE 111 Ib 6 entwickelte alte Praxis des Bundesgerichts zu Art. 10 Abs. 1 aGarG auf die seit diesem Zeitpunkt neu organisierte Beschwerdeführerin angewendet werde. – Diese Argumentation vermag nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin war bis zum Inkrafttreten des POG unmittelbar Teil der Eidgenossenschaft und ist seither wie bereits ausgeführt eine selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Auf den 1. Dezember 2003 wurde Art. 10 Abs. 1 aGarG durch Art.