RVOG fallen, rechtfertige. In Bezug auf die Schweizerische Post hielt das Gericht ergänzend fest, diese könne als selbstständige Anstalt des öffentlichen Rechts gemäss Art. 13 POG für ihre Gewinne aus den Bereichen, in denen sie in Konkurrenz mit privaten Anbietern Leistungen erbringe (sog. Wettbewerbsdienste) besteuert werden (BGE 130 I 96 E. 3.7). – Auch wenn sich das Bundesgericht nicht ausdrücklich zur Auslegung von Art. 62d RVOG äusserte, kann aus diesem Entscheid doch indirekt abgeleitet werden, dass die Post als selbständige Anstalt des Bundes auch unter Anwendung von Art. 62d RVOG weiterhin von der Handänderungssteuer befreit sein soll.