Eine Unterwerfung unter die Handänderungssteuerpflicht würde somit einer Besteuerung des Bundes durch den Kanton gleichkommen, was der Bundesgesetzgeber und das Bundesgericht gerade vermeiden wollten. Die Erkenntnisse des Bundesgerichts in Bezug auf die Steuerbefreiung der SBB AG lassen sich daher nicht auf diejenige der Post übertragen. Im Gegenteil äusserte sich das Bundesgericht im erwähnten Urteil dahingehend, dass sich eine unterschiedliche Behandlung der SBB AG und der Betriebe, welche in den Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 1 aGarG bzw. heute Art. 62d RVOG fallen, rechtfertige.